Indirekteinleiterverordnung - IEV

Im Zuge der Novellierung des Wasserrechtsgesetzes 1997, BGBl. I Nr.: 74/1997 wurde auch die Bestimmung des § 32b WRG 1959 bezüglich der Indirekteinleiter neu eingeführt.

Diese Indirekteinleiterverordnung trat mit 12. Juli 1998 in Kraft.

In ihr wird festgelegt, dass eine Einleitung von Abwasser nur nach vorheriger Zustimmung des Kanalisationsunternehmens erfolgen darf.

Für bestehende Einleitungen gibt es Übergangsfristen.

Antrag

Der Antrag für die Einleitung von häuslichem oder ähnlichem Abwasser wird bei der Standortgemeinde eingebracht. Ebenso wird von der Standortgemeinde die Zustimmung für die Einleitung dieser Abwässer erteilt.

Bei Einleitung von betrieblichem Abwasser muss ein Antrag an den Abwasserverband Großache Nord gestellt werden. Dieser stellt nach Eingang und Prüfung der Unterlagen den Indirekteinleitervertrag aus. In diesem Vertrag sind je nach Branche gewisse Stoffe in ihrer Höhe begrenzt.